Eigentümer von bebauten oder bebaubaren Grundstücken werden bei Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen und Parkplätzen, Fuß- und Radwegen, Beleuchtung und Entwässerung usw. zur Kasse gebeten.
Diese zwei Möglichkeiten sieht der Gesetzgeber vor:
1. Erhebung von einmaligen Beiträgen
Neben dem Anteil, den die Stadt tragen muss, zahlen nur die Anlieger der betroffenen Straße. Die Höhe des Betrags hängt u.a. von den Kosten der Maßnahme, der Größe und Nutzung des Grundstücks sowie der Geschosszahl des Hauses ab. Das kann für einen Hauseigentümer sehr teuer werden. In den Medien gibt es Berichte über Fälle aus anderen Orten, bei denen sogar Beträge um die 50.000 Euro fällig wurden. Aber auch 10.000 – 20.000 Euro kann nicht jeder Hauseigentümer so einfach aufbringen.
2. Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen
Das Stadtgebiet wird in mehrere Einheiten aufgeteilt. Wird irgendeine Straße in diesem Gebiet erneuert, zahlen alle Eigentümer innerhalb dieser Einheit gemeinsam die anfallenden Kosten. Der Beitrag für den Einzelnen wird aufgrund der durchschnittlich zu erwartenden Kosten der nächsten Jahre (maximal 5 Jahre) und Berücksichtigung der
Verwirklichung eines Bauprogramms für die Abrechnungseinheit errechnet. Zu erwarten sind jährliche Zahlungen in Höhe von etwa 200 Euro. Es ist allerdings möglich, dass ein Bürger Jahr für Jahr zahlt, die Straße an der er wohnt, jedoch nicht erneuert wird.